Gastaufnahmevertrag

1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Wohnung bestellt und zugesagt, oder falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.


2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der vertrag abgeschlossen ist.

3. Der Gastwirt ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Wohnung dem Gast Schadenersatz zu leisten.

4. a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistung den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich der vom Gatswirt ersparten Aufwendungen.
b) Die Einsparungen betragen bei:
Übernachtung ohne Frühstück 10%
Übernachtung mit Frühstück 20%
Übernachtung und Halbpension 30%

5. Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Wohnung anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.

6. Bis zur anderweitigen Vergebung der Wohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu zahlen.

7. Es ist nur deutsches Recht wirksam.

8. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.

9. Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung.