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1.
Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald die Wohnung bestellt
und zugesagt, oder falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht
mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner
zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche
Dauer der vertrag abgeschlossen ist.
3.
Der Gastwirt ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung der Wohnung
dem Gast Schadenersatz zu leisten.
4.
a) Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen
Leistung den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu zahlen,
abzüglich der vom Gatswirt ersparten Aufwendungen.
b) Die Einsparungen betragen bei:
Übernachtung ohne Frühstück 10%
Übernachtung mit Frühstück 20%
Übernachtung und Halbpension 30%
5.
Der Gastwirt ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch
genommene Wohnung anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden.
6.
Bis zur anderweitigen Vergebung der Wohnung hat der Gast für
die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu
zahlen.
7.
Es ist nur deutsches Recht wirksam.
8.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort.
9.
Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reisekostenrücktrittsversicherung.
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